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Mindeseinreichungsbetragsgrenze 200 € entfallen ?

Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten.
Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss.
Der Absatz in der BBhV lautet nun: 
"(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."

Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat.
Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: 
"Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten." 

Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden.
Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.

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