Gerichtsverfahren
Während die PBeaKK früher in ihren Geschäftsberichten die Anzahl der Widersprüche noch bekannt gab, schweigt sie sich heute darüber aus.
Da es für die Versicherten von Vorteil ist, zu wissen, über welche Sachverhalte bereits Widerspruchentscheidungen und Gerichtsurteile ergangen sind, haben wir eine Datenbank über Klagen und Urteile erstellt. Sie ist im Mitgliederbereich einsehbar und wird laufend erweitert. Das Verzeichnis ist jedoch unvollständig, da das Verwaltungsgericht Stuttgart kaum Urteile zur PBeaKK veröffentlicht, obwohl es selbst von einer Masse an Verfahren gegen die PBeaKK spricht.
Allgemein kann man sich unter dem Link Urteile zur PBeaKK mit der Stichwortsuche "Postbeamtenkrankenkasse" über ergangenen Gerichtsurteile vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg informieren. Dort findet man jedoch nur Urteile, die die jeweiligen Richter als veröffentlichungswürdig eingestuft haben. Das letzte bekannt gegebene Urteil ist nach unserem Kenntnisstand aus dem Jahr 2016. Seit dem Frühjahr 2020 versuchen wir zu erreichen, dass das VG Stuttgart mehr Urteile bekannt gibt und auch die auf mündliche Verhandlungen online hinweist. Bis jetzt wehren sich das VG Stuttgart und das Justizministerium in Baden-Württemberg gegen eine Veröffentlichung der Verhandlungen auf der Homepage des Gerichts. Sie halten einen Aushang im Gerichtsgebäude in Stuttgart für ausreichend.
Nach den uns vorliegenden Informationen geht durchschnittlich jeden Arbeitstag eine neue Klage gegen die PBeaKK beim VG Stuttgart ein!
Bei dieser Vielzahl von Klagen müssten sich die Verantwortlichen eigentlich fragen, warum das so ist und die Ursachen beseitigen. Leider können wir bisher bei keinem der einflussreichen Beteiligten Anzeichen dafür erkennen.
Unseres Wissens nach laden alle Verfahren gegen die Festsetzung von Kassenleistungen in der 1. Instanz vor dem VG Stuttgart. Verfahren gegen die Festsetzung der Beihilfe, die die PBeaKK im Auftrag des Dienstherren vorgenommen hat, finden vor den zuständigen Verwaltungsgerichten der Länder statt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz hat und Klagen im Zusammenhang mit der Pflegepflichtversicherung sind bei den Sozialgerichten einzureichen.