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Verfassungsbeschwerde zum Ausgleichzuschlag eingereicht

Versicherte, die von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Dienstherren bei Bund, Land oder Kommune wechselten, werden - von Ausnahmen abgesehen - von der PBeaKK mit einem Ausgleichzuschlag zur Grundversicherung belastet. Angeblich zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Selbst von Versicherten, die erst kurz vor der Pensionierung wechselten, wird der Ausgleichszuschlag auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin erhoben.
Der Zuschlag unterliegt starken Schwankungen und liegt 2025 wieder bei (gerundet) 40 € *) monatlich.
Gegen den Verwaltungskostenzuschlag hatte ein Versicherter geklagt, vor dem VG Stuttgart gewonnen, die Berufung vor dem VGH in Mannheim verloren und vom BVerwG in Leipzig wurde eine Berufung gegen das Urteil des VGH nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger nun wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Mitglieder der IGV erhalten weitere Informationen im Mitgliederbereich unter Gerichtsurteile.

*) Versicherte/r mit Mitversicherten

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Versicherte anderer Krankenkassen werden wegen Beihilfebearbeitung durch PBeaKK Mitglied bei der IGV

Seit dem Jahreswechsel 24/25 finden immer mehr Versicherte, die bei anderen Krankenkassen versichert sind, zur IGV-PBeaKK e.V.

Grund ist meist, dass ihr Dienstherr, egal ob Bund oder Land die Beihilfebearbeitung der Postbeamtenkrankenkasse übertragen hatte und die Versicherten nun die Erfahrung machen, dass Leistungen, die sie früher problemlos erstattet bekamen nun plötzlich nicht mehr beihilfefähig seien. Auf der Suche nach den Gründen dieser geänderten Bewertung der Beihilfefähigkeit kommen die Versicherten offensichtlich zur der nicht ganz abwegigen Erkenntnis, dass diese Erscheinung mit der Bearbeitung durch die Postbeamtenkrankenkasse zu tun haben könnte.

Vielleicht sollten wir nun die IGV-PBeaKK e.V. von "Interessensgemeinschaft der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." in
"Interessensgemeinschaft der Bearbeiteten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." umbenennen?

Eine Mitgliedschaft von Versicherten bei anderen Krankenkassen, deren Beihilfe jedoch von der PBeaKK berechnet wird, ist nach unserer Satzung auch bisher schon möglich gewesen, da auch nicht alle ehemaligen Postbeamten bei der PBeaKK versichert waren.

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Beitragssteigerung 2025

Alle Jahre wieder ...

Wie jedes Jahr erhöht die PBeaKK wieder ihre Beiträge in der Grundversicherung zum 01. Januar.
Zum 01.01.2025 sind es diesmal 4,1 %, also noch mehr als prognostiziert.
Die Kasse schreibt: "Dieser Beitrag liegt weit unter den erwarteten Entwicklungen in der GKV und PKV." 
Es ist richtig, dass auch die viele Kassen der PKV ihre Beiträge zum 1.1.25 deutlich anheben. Man darf dabei aber nicht verschweigen, dass diese Kassen ihre Beiträge - anders als die PBeaKK - über viele Jahre stabil halten und erst dann anheben, wenn ein Schwellenwert überschritten ist. Der PKV-Verband schreibt dazu: "Eine Beitragsanpassung darf immer nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abweichung von 10 Prozent. ..."
Und so liegen die durchschnittlichen Beitragssteigerungen gemittelt über die letzten 20 Jahre bei den Kassen der PKV deutlich unter denen der PBeaKK in der Grundversicherung.

Versicherte haben das Recht, dass die Beitragsanpassung nachvollziehbar begründet wird. Wir halten die kostenfreie Vorlage des Versicherungsmathematischen Gutachtens, auf das sich die PBeaKK bei der Steigerung beruft, für erforderlich.
Versicherte, die mit der Beitragsteigerung nicht einverstanden sind, sollten also das Gutachten anfordern und wenn das keine zufriedenstellenden Antworten gibt, gegen die Beitragserhöhung fristgerecht Widerspruch einlegen.

Mitglieder der IGV erhalten Unterstützung durch uns.
Des weiteren prüft die IGV weitere Maßnahmen gegen die permanenten, aus unserer Sicht überhöhten Beitragssteigerungen.

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Mindeseinreichungsbetragsgrenze 200 € entfallen ?

Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten.
Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss.
Der Absatz in der BBhV lautet nun: 
"(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."

Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat.
Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: 
"Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten." 

Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden.
Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.

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Lange Briefzustellungszeiten

Wir Versicherten der PBeaKK kennen ein Problem sehr gut: 
Wir reichen die Rechnung eines Arztes, Zahnarztes oder einer Klinik ein und müssen dann gespannt warten, was die PBeaKK alles als nicht erstattungsfähig erachtet und nicht bezahlt. Zwischenzeitlich läuft für uns die Zahlungsfrist gegenüber dem Rechnungsaussteller.
Das Problem eskaliert nach unseren Kenntnissen jetzt noch zusätzlich durch extrem lange Zustellzeiten der Erstattungsbescheide.
Uns liegt ein Fall vor, da vergingen vom Datum des Erstattungsbescheids bis zur Zustellung 13 Tage. Die Zustellung in dem Fall erfolgte nicht durch die Deutsche Post sondern durch einen Dienstleister im Süden Deutschlands. 

Zur Bearbeitungszeit kommen jetzt also anscheinend auch noch lange Zustellzeiten für die Erstattungsbescheide dazu, so dass wir lange nicht wissen, was die PBeaKK als nicht erstattungsfähig monieren wird. Auf der anderen Seite dauert es nicht lange und man wird vom Rechnungsaussteller bzw. seinem Abrechnungszentrum zur vollständigen Bezahlung der Rechnung gemahnt und oft mit zusätzlichen Kosten gedroht. 
Man hat also nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Rechnung bezahlen und teils erhebliche Selbstbehalte akzeptieren oder zermürbende Auseinandersetzungen über korrekte Rechnungspositionen mit der PBeaKK und/oder dem Rechnungsaussteller bis hin zu Gerichtsverfahren mit weiteren Kostenrisiken.

Bei der App, mit der es schneller ginge, wird einem derzeit mitgeteilt: "Derzeit kommt es in der App zu Verzögerungen bei den Statusmeldungen". Allerdings scheint z. Z. (03.12.2024, 10 Uhr) eine Status-Anzeige gar nicht möglich zu sein. Außerdem setzt die Nutzung der App voraus, dass man damit umgehen kann und in die Nutzung eingewilligt hat. Das ist bei vielen Versicherten - wir sind überwiegend Pensionäre - nicht der Fall.

Wir bitten unsere Mitglieder uns zu berichten, wenn sie auch ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ein grundsätzliches Problem vorliegt.

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