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Zahlreiche Klagen gegen die Beitragserhöhung 2024 eingereicht

Gegen die Beitragserhöhung zum 01.01.2024 in der Grundversicherung wurden viele Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht, da die Versicherungsbeiträge bei der PBeaKK nach Berechnungen der IGV mittlerweile bis zu 50 % über dem Durchschnitt der Versicherungsbeiträge vergleichbarer Kassen der PKV betragen.
Wir werden unsere Mitglieder informieren, sobald feststeht, wenn ein Verhandlungstermin ansteht.
Neben den Klagen gegen die Erhöhung 2024, laufen noch Klagen gegen die Erhöhungen 2022 und 2023 und zu den Klagen gegen die Erhöhungen 2016 - 2021 sind Beschwerden gegen die Urteile beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das BVerfG hat noch nicht drüber entschieden.
Es ist zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart die zahlreichen Klagen gegen die Beitragserhöhung 2024 - wie beantragt - zum Anlass nimmt, einen Musterprozess durchzuführen und die Beitragsgestaltung der PBeaKK diesmal gründlich unter die Lupe genommen wird.

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Neuer Vorstand, altes Leid! Beitragssteigerung um 3,78%.

Die PBeaKK hat mit Frau Ilka Dekan (aus der Privatwirtschaft kommend) und Herrn Klaus Victor (von der "Aufsichtsbehörde" der PBeaKK kommend) zwei neue Vorstände erhalten. Die Hoffnung, dass sich durch neue Personen an der Spitze die PBeaKK wieder in ruhigeres und versichertenfreundlicheres Fahrwasser bewegen würde, hat sich bisher nicht erfüllt.
Die PBeaKK hält an ihrer Vorgehensweise fest, jährlich die Versicherungsbeiträge unter Berufung auf ein Versicherungsmathematisches Gutachten überproportional zu erhöhen. Dabei wird uns erklärt, dass das Beitragsniveau vergleichbarer Privater Krankenversicherungen noch 14,2 % über dem der Grundversicherung der PBeaKK liegen würde. All diejenigen Versicherten unter uns, die die Gelegenheit haben, einen Blick in die Versicherungspolicen derjenigen Beamten zu werfen, die nicht bei der PBeaKK versichert sind, können schwarz auf weiß sehen, dass deren monatliche Versicherungsbeiträge bis zu 50 % unter denen der PBeaKK liegen und das auch noch bei besseren Leistungen.
Wie passt das zusammen?
Vielleicht liegt die Erklärung im Gutachten selbst. Im Gutachten 2022 steht:
"Der Umfang unserer Untersuchungen und Arbeiten stellt keine Prüfung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß §§ 316 ff. HGB dar. Daher erteilen wir keinen Bestätigungsvermerk in Bezug auf die in unserem Gutachten dargestellten Finanz- und anderen Daten."
Aber die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung wurde doch von der Aussichtsbehörde geprüft, oder? Ja, die "Aufsichtsbehörde" BAnst-PT hat am selben Tag, an dem der Prüfungsantrag gestellt wurde, die Genehmigung erteilt. Offensichtlich "prüfte" also die "Aufsichtsbehörde" das 99 Seiten umfassenden versicherungsmathematisches Gutachten an 1 Tag!
Uns Versicherten bleibt derzeit nur übrig, auch gegen die Beitragserhöhung zum 01.01.2024 Widerspruch einzulegen, bei ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage zu erheben und zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst bald über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1546/22 zu den Urteilen gegen die Beitragserhöhungen 2016 - 2021 entscheidet. Auch gegen die Beitragserhöhungen 2022 und 2023 liegen Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart vor.
Die Vorgehensweise ist wegen des angewandten Verwaltungsrechts leider solange unumgänglich, bis das BverfG entschieden hat. Mitglieder der IGV erhalten weitere Informationen dazu im Mitgliederbereich.

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Pauschale Beihilfe. Was ist das?

Kollegen, die Beamte in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen sind, haben schon von ihrem Dienstherren die Aufforderung erhalten, zwischen der individuellen Beihilfe und der pauschlen Beihilfe zu wählen. Weitere Bundesländer haben die Einführung bereits angekündigt. Es soll auch für Bundesbeamte kommen. Der Unterschied in Kürze:

  • Individuelle Beihilfe: Wie bekannt; Rechnungen einreichen und man erhält gemäß dem individuellen Beihilfesatz (80%, 70%, 50%) und der BBhV die Kosten erstattet, den Rest zahlt die Krankenkasse nach ihren Versicherungsbedingungen.
  • Pauschale Beihilfe:  Der Dienstherr zahlt 50% des Versicherungsbeitrags im Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung und die Kasse ist für die volle Erstattung des Rechnungsbetrags nach den Erstattungsätzen gemäß Basistarif zuständig.

Bevor man sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, sollte man sich dringend mit den Details auseinandersetzen, denn die pauschale Beihilfe hat Vor- und Nachteile. Noch ist es für die Bundesbeamten nicht soweit. Doch wenn sie kommen sollte, sind wir Versicherten der PBeaKK wieder mal im Nachteil, denn die PBeaKK bietet keinen Basistarif an und ist der Meinung, Versicherte der PBeaKK könnten in den Basistarif bei anderen Kassen der PKV, wie debeka, DKV, VBK usw. wechseln. Das wird zum einen vom PKV-Verband bestritten und wäre zum anderen für uns auch wegen des notwendigen Versichererwechsels sehr viel teurer.

Mitglieder der IGV erhalten bei uns weitere Informationen zum Thema Basistarif und pauschale Beihilfe.

 

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Niedrigere Beitragssteigerungen bei anderen privaten Krankenversicherern

Der PKV-Verband veröffentlichte eine Grafik, aus der hervor geht, dass die privaten Krankenversicherungen zwischen 2012 und 2022 eine durchschnittliche jährliche Steigerung ihrer Versicherungsbeiträge von 2,6 % hatten. Bei der PBeaKK lag trotz der Nullrunde 2019 die durchschnittliche jährliche Steigerung der Beiträge im selben Zeitraum bei 3,2 %. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass wir bei der PBeaKK mit unseren erhöhten Beitragssteigerungen die Kosten der Überalterung des Versichertenbestandes mitzutragen haben. Ursache für die Überalterung ist bekanntlich die Bestandsschließung der Kasse 1995 infolge der Privatisierung der DBP.
Dass die Versicherten mit herangezogen werden widerspricht eindeutig der Absicht des Gesetzgebers. In der Bundestag-Drucksache zum "Entwurf des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ..." heißt es zur PBeaKK: "Die Mitglieder sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mit den Kosten der Schließung nicht belastet werden, ..."
Die konkreten Zahlen sprechen eine andere Sprache!

 

 

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Urteil: Ausgleichszuschlag

Ein Kollege hat gegen den Ausgleichszuschlag (Verwaltungskostenzuschlag) geklagt. Die Verhandlung war am 6. Oktober 2021.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart liegt vor: Der Ausgleichszuschlag ist rechtswidrig und verstößt gegen Art. 3 des Grundgesetzes.
Die PBeaKK ist gegen das Urteil in Berufung gegangen. Am 07.12.2023 war vor dem VGH Mannheim die Verhandlung.
Der VGH hat das Urteil des VG Stuttgart aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung zur Revision wurde vom Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Wir werden über den Fortgang berichten.
Update vom 23.03.2024

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