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Beitragssteigerung 2025

Alle Jahre wieder ...

Wie jedes Jahr erhöht die PBeaKK wieder ihre Beiträge in der Grundversicherung zum 01. Januar.
Zum 01.01.2025 sind es diesmal 4,1 %, also noch mehr als prognostiziert.
Die Kasse schreibt: "Dieser Beitrag liegt weit unter den erwarteten Entwicklungen in der GKV und PKV." 
Es ist richtig, dass auch die viele Kassen der PKV ihre Beiträge zum 1.1.25 deutlich anheben. Man darf dabei aber nicht verschweigen, dass diese Kassen ihre Beiträge - anders als die PBeaKK - über viele Jahre stabil halten und erst dann anheben, wenn ein Schwellenwert überschritten ist. Der PKV-Verband schreibt dazu: "Eine Beitragsanpassung darf immer nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abweichung von 10 Prozent. ..."
Und so liegen die durchschnittlichen Beitragssteigerungen gemittelt über die letzten 20 Jahre bei den Kassen der PKV deutlich unter denen der PBeaKK in der Grundversicherung.

Versicherte haben das Recht, dass die Beitragsanpassung nachvollziehbar begründet wird. Wir halten die kostenfreie Vorlage des Versicherungsmathematischen Gutachtens, auf das sich die PBeaKK bei der Steigerung beruft, für erforderlich.
Versicherte, die mit der Beitragsteigerung nicht einverstanden sind, sollten also das Gutachten anfordern und wenn das keine zufriedenstellenden Antworten gibt, gegen die Beitragserhöhung fristgerecht Widerspruch einlegen.

Mitglieder der IGV erhalten Unterstützung durch uns.
Des weiteren prüft die IGV weitere Maßnahmen gegen die permanenten, aus unserer Sicht überhöhten Beitragssteigerungen.

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Mindeseinreichungsbetragsgrenze 200 € entfallen ?

Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten.
Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss.
Der Absatz in der BBhV lautet nun: 
"(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."

Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat.
Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: 
"Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten." 

Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden.
Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.

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Lange Briefzustellungszeiten

Wir Versicherten der PBeaKK kennen ein Problem sehr gut: 
Wir reichen die Rechnung eines Arztes, Zahnarztes oder einer Klinik ein und müssen dann gespannt warten, was die PBeaKK alles als nicht erstattungsfähig erachtet und nicht bezahlt. Zwischenzeitlich läuft für uns die Zahlungsfrist gegenüber dem Rechnungsaussteller.
Das Problem eskaliert nach unseren Kenntnissen jetzt noch zusätzlich durch extrem lange Zustellzeiten der Erstattungsbescheide.
Uns liegt ein Fall vor, da vergingen vom Datum des Erstattungsbescheids bis zur Zustellung 13 Tage. Die Zustellung in dem Fall erfolgte nicht durch die Deutsche Post sondern durch einen Dienstleister im Süden Deutschlands. 

Zur Bearbeitungszeit kommen jetzt also anscheinend auch noch lange Zustellzeiten für die Erstattungsbescheide dazu, so dass wir lange nicht wissen, was die PBeaKK als nicht erstattungsfähig monieren wird. Auf der anderen Seite dauert es nicht lange und man wird vom Rechnungsaussteller bzw. seinem Abrechnungszentrum zur vollständigen Bezahlung der Rechnung gemahnt und oft mit zusätzlichen Kosten gedroht. 
Man hat also nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Rechnung bezahlen und teils erhebliche Selbstbehalte akzeptieren oder zermürbende Auseinandersetzungen über korrekte Rechnungspositionen mit der PBeaKK und/oder dem Rechnungsaussteller bis hin zu Gerichtsverfahren mit weiteren Kostenrisiken.

Bei der App, mit der es schneller ginge, wird einem derzeit mitgeteilt: "Derzeit kommt es in der App zu Verzögerungen bei den Statusmeldungen". Allerdings scheint z. Z. (03.12.2024, 10 Uhr) eine Status-Anzeige gar nicht möglich zu sein. Außerdem setzt die Nutzung der App voraus, dass man damit umgehen kann und in die Nutzung eingewilligt hat. Das ist bei vielen Versicherten - wir sind überwiegend Pensionäre - nicht der Fall.

Wir bitten unsere Mitglieder uns zu berichten, wenn sie auch ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ein grundsätzliches Problem vorliegt.

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Gespräch mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Lage bei der PBeaKK

Im August 2024 hatten wir Gelegenheit mit der u. a. für die Beamten der PNU zuständigen MRin im Bundesfinanzministerium zu sprechen und die prekäre Lage der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse darzustellen. Es war ein kontruktives aber auch kontroverses Gespräch. 
Es bleibt abzuwarten, ob es hilft, die Lage der Versicherten bei der PBeaKK zu verbessern.

Im Mitgliederbereich können IGV-Mitglieder unter Dokumente mehr erfahren.

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Zahlreiche Klagen gegen die Beitragserhöhung 2024 eingereicht

Gegen die Beitragserhöhung zum 01.01.2024 in der Grundversicherung wurden viele Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht, da die Versicherungsbeiträge bei der PBeaKK nach Berechnungen der IGV mittlerweile bis zu 50 % über dem Durchschnitt der Versicherungsbeiträge vergleichbarer Kassen der PKV betragen.
Wir werden unsere Mitglieder informieren, sobald feststeht, wenn ein Verhandlungstermin ansteht.
Neben den Klagen gegen die Erhöhung 2024, laufen noch Klagen gegen die Erhöhungen 2022 und 2023 und zu den Klagen gegen die Erhöhungen 2016 - 2021 sind Beschwerden gegen die Urteile beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das BVerfG hat noch nicht drüber entschieden.
Es ist zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart die zahlreichen Klagen gegen die Beitragserhöhung 2024 - wie beantragt - zum Anlass nimmt, einen Musterprozess durchzuführen und die Beitragsgestaltung der PBeaKK diesmal gründlich unter die Lupe genommen wird.

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