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Mindeseinreichungsbetragsgrenze 200 € entfallen ?

Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten.
Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss.
Der Absatz in der BBhV lautet nun: 
"(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."

Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat.
Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: 
"Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten." 

Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden.
Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.

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Lange Briefzustellungszeiten

Wir Versicherten der PBeaKK kennen ein Problem sehr gut: 
Wir reichen die Rechnung eines Arztes, Zahnarztes oder einer Klinik ein und müssen dann gespannt warten, was die PBeaKK alles als nicht erstattungsfähig erachtet und nicht bezahlt. Zwischenzeitlich läuft für uns die Zahlungsfrist gegenüber dem Rechnungsaussteller.
Das Problem eskaliert nach unseren Kenntnissen jetzt noch zusätzlich durch extrem lange Zustellzeiten der Erstattungsbescheide.
Uns liegt ein Fall vor, da vergingen vom Datum des Erstattungsbescheids bis zur Zustellung 13 Tage. Die Zustellung in dem Fall erfolgte nicht durch die Deutsche Post sondern durch einen Dienstleister im Süden Deutschlands. 

Zur Bearbeitungszeit kommen jetzt also anscheinend auch noch lange Zustellzeiten für die Erstattungsbescheide dazu, so dass wir lange nicht wissen, was die PBeaKK als nicht erstattungsfähig monieren wird. Auf der anderen Seite dauert es nicht lange und man wird vom Rechnungsaussteller bzw. seinem Abrechnungszentrum zur vollständigen Bezahlung der Rechnung gemahnt und oft mit zusätzlichen Kosten gedroht. 
Man hat also nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Rechnung bezahlen und teils erhebliche Selbstbehalte akzeptieren oder zermürbende Auseinandersetzungen über korrekte Rechnungspositionen mit der PBeaKK und/oder dem Rechnungsaussteller bis hin zu Gerichtsverfahren mit weiteren Kostenrisiken.

Bei der App, mit der es schneller ginge, wird einem derzeit mitgeteilt: "Derzeit kommt es in der App zu Verzögerungen bei den Statusmeldungen". Allerdings scheint z. Z. (03.12.2024, 10 Uhr) eine Status-Anzeige gar nicht möglich zu sein. Außerdem setzt die Nutzung der App voraus, dass man damit umgehen kann und in die Nutzung eingewilligt hat. Das ist bei vielen Versicherten - wir sind überwiegend Pensionäre - nicht der Fall.

Wir bitten unsere Mitglieder uns zu berichten, wenn sie auch ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ein grundsätzliches Problem vorliegt.

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Pauschale Beihilfe. Was ist das?

Kollegen, die Beamte in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen sind, haben schon von ihrem Dienstherren die Aufforderung erhalten, zwischen der individuellen Beihilfe und der pauschlen Beihilfe zu wählen. Weitere Bundesländer haben die Einführung bereits angekündigt. Es soll auch für Bundesbeamte kommen. Der Unterschied in Kürze:

  • Individuelle Beihilfe: Wie bekannt; Rechnungen einreichen und man erhält gemäß dem individuellen Beihilfesatz (80%, 70%, 50%) und der BBhV die Kosten erstattet, den Rest zahlt die Krankenkasse nach ihren Versicherungsbedingungen.
  • Pauschale Beihilfe:  Der Dienstherr zahlt 50% des Versicherungsbeitrags im Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung und die Kasse ist für die volle Erstattung des Rechnungsbetrags nach den Erstattungsätzen gemäß Basistarif zuständig.

Bevor man sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, sollte man sich dringend mit den Details auseinandersetzen, denn die pauschale Beihilfe hat Vor- und Nachteile. Noch ist es für die Bundesbeamten nicht soweit. Doch wenn sie kommen sollte, sind wir Versicherten der PBeaKK wieder mal im Nachteil, denn die PBeaKK bietet keinen Basistarif an und ist der Meinung, Versicherte der PBeaKK könnten in den Basistarif bei anderen Kassen der PKV, wie debeka, DKV, VBK usw. wechseln. Das wird zum einen vom PKV-Verband bestritten und wäre zum anderen für uns auch wegen des notwendigen Versichererwechsels sehr viel teurer.

Mitglieder der IGV erhalten bei uns weitere Informationen zum Thema Basistarif und pauschale Beihilfe.

 

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