Gegen die Beitragserhöhung 2025 wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Leider mahlen die Mühlen der Gerichtsbarkeit sehr langsam, so hat der Musterprozess gegen die Beitragserhöhung 2024 noch nicht stattgefunden. Durchhaltevermögen ist also notwendig.
Versicherte, die von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Dienstherren bei Bund, Land oder Kommune wechselten, werden - von Ausnahmen abgesehen - von der PBeaKK mit einem Ausgleichzuschlag zur Grundversicherung belastet. Angeblich zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Selbst von Versicherten, die erst kurz vor der Pensionierung wechselten, wird der Ausgleichszuschlag auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin erhoben. Der Zuschlag unterliegt starken Schwankungen und liegt 2025 wieder bei (gerundet) 40 € *) monatlich. Gegen den Verwaltungskostenzuschlag hatte ein Versicherter geklagt, vor dem VG Stuttgart gewonnen, die Berufung vor dem VGH in Mannheim verloren und vom BVerwG in Leipzig wurde eine Berufung gegen das Urteil des VGH nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger nun wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Mitglieder der IGV erhalten weitere Informationen im Mitgliederbereich unter Gerichtsurteile.
Seit dem Jahreswechsel 24/25 finden immer mehr Versicherte, die bei anderen Krankenkassen versichert sind, zur IGV-PBeaKK e.V.
Grund ist meist, dass ihr Dienstherr, egal ob Bund oder Land die Beihilfebearbeitung der Postbeamtenkrankenkasse übertragen hatte und die Versicherten nun die Erfahrung machen, dass Leistungen, die sie früher problemlos erstattet bekamen nun plötzlich nicht mehr beihilfefähig seien. Auf der Suche nach den Gründen dieser geänderten Bewertung der Beihilfefähigkeit kommen die Versicherten offensichtlich zur der nicht ganz abwegigen Erkenntnis, dass diese Erscheinung mit der Bearbeitung durch die Postbeamtenkrankenkasse zu tun haben könnte.
Vielleicht sollten wir nun die IGV-PBeaKK e.V. von "Interessensgemeinschaft der Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." in "Interessensgemeinschaft der Bearbeiteten der Postbeamtenkrankenkasse e.V." umbenennen?
Eine Mitgliedschaft von Versicherten bei anderen Krankenkassen, deren Beihilfe jedoch von der PBeaKK berechnet wird, ist nach unserer Satzung auch bisher schon möglich gewesen, da auch nicht alle ehemaligen Postbeamten bei der PBeaKK versichert waren.
Da die PBeaKK in der Regel im Auftrag des Bundes für uns auch die Beihilfe berechnet, mussten wir bisher darauf achten, dass Belege im Gesamtwert von über 200 Euro eingereicht werden, damit wir gemäß § 50, Abs. 8 BBhV auch Beihilfeleistungen erhielten. Die BBhV wurde jedoch so geändert, dass diese Grenze nicht mehr eingehalten werden muss. Der Absatz in der BBhV lautet nun: "(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."
Die Aufsicht BAnst-PT hat uns bestätigt, dass sie der PBeaKK die Zustimmung zum Verzicht auf die Mindesbetragsregelung erteilt hat. Allerdings teilte die PBeaKK auf die Nachfrage, ob sie das denn auch tun werde, im Oktober 2024 lapidar mit: "Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung unbilliger Härten."
Erstattungsanträge mit Summen unter 200 Euro wurden nach unseren Beobachtungen in letzter Zeit von der PBeaKK so bearbeitet, dass Kassenleistungen und Beihilfe bezahlt wurden. Sollte die PBeakk davon wieder abweichen und Zahlungen von Beihilfeleistungen mit der Begründung des Unterschreitens der Mindesteinreichungsbetragsgrenze verweigern, bitten wir, uns das mitzuteilen.
Wir Versicherten der PBeaKK kennen ein Problem sehr gut: Wir reichen die Rechnung eines Arztes, Zahnarztes oder einer Klinik ein und müssen dann gespannt warten, was die PBeaKK alles als nicht erstattungsfähig erachtet und nicht bezahlt. Zwischenzeitlich läuft für uns die Zahlungsfrist gegenüber dem Rechnungsaussteller. Das Problem eskaliert nach unseren Kenntnissen jetzt noch zusätzlich durch extrem lange Zustellzeiten der Erstattungsbescheide. Uns liegt ein Fall vor, da vergingen vom Datum des Erstattungsbescheids bis zur Zustellung 13 Tage. Die Zustellung in dem Fall erfolgte nicht durch die Deutsche Post sondern durch einen Dienstleister im Süden Deutschlands.
Zur Bearbeitungszeit kommen jetzt also anscheinend auch noch lange Zustellzeiten für die Erstattungsbescheide dazu, so dass wir lange nicht wissen, was die PBeaKK als nicht erstattungsfähig monieren wird. Auf der anderen Seite dauert es nicht lange und man wird vom Rechnungsaussteller bzw. seinem Abrechnungszentrum zur vollständigen Bezahlung der Rechnung gemahnt und oft mit zusätzlichen Kosten gedroht. Man hat also nur die Wahl zwischen Pest und Cholera: Rechnung bezahlen und teils erhebliche Selbstbehalte akzeptieren oder zermürbende Auseinandersetzungen über korrekte Rechnungspositionen mit der PBeaKK und/oder dem Rechnungsaussteller bis hin zu Gerichtsverfahren mit weiteren Kostenrisiken.
Bei der App, mit der es schneller ginge, wird einem derzeit mitgeteilt: "Derzeit kommt es in der App zu Verzögerungen bei den Statusmeldungen". Allerdings scheint z. Z. (03.12.2024, 10 Uhr) eine Status-Anzeige gar nicht möglich zu sein. Außerdem setzt die Nutzung der App voraus, dass man damit umgehen kann und in die Nutzung eingewilligt hat. Das ist bei vielen Versicherten - wir sind überwiegend Pensionäre - nicht der Fall.
Wir bitten unsere Mitglieder uns zu berichten, wenn sie auch ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ein grundsätzliches Problem vorliegt.